§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: Förderverein Schäfersfeldschule Lorch e.V.

Er hat seinen Sitz in 73547 Lorch, Auf dem Schäfersfeld 1

Der Verein ist unter der Nr.: 1017 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Schwäbisch Gmünd eingetragen.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung der Schüler der Realschule Lorch. Erreicht werden soll dies durch verstärkte Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrern*, Schülern*, ehemaligen Schülern und den Mitgliedern.

Der Verein nimmt eine wichtige Gelenkfunktion wahr, indem er die Schule mit ihrem Umfeld verbindet und damit die Öffnung der Schule nach außen erleichtert.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Die Stärkung des Interesses und die Mitwirkung von Eltern an schulischer Erziehung und Bildung.
  • Die Organisation von Gemeinschaftsveranstaltungen
  • Unterstützung schulischer Aktivitäten und Projekte

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt somit keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen ab 14 Jahren, sowie alle juristischen Personen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen. Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines jeden Geschäftsjahres, durch Ausschluss oder durch Tod.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung des Ausschlusses muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.

Alle volljährigen Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Es wird ein Mitgliedsbeitrag festgesetzt. Die Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

 

§ 6 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung (MV) findet einmal im Jahr statt - spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.

Unter der Bekanntgabe der Tagesordnung sind alle Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch die ?Amtlichen Mitteilungen" der Stadt Lorch einzuladen. Änderungen der Tagesordnung und Anträge sind bis spätestens eine Woche vor der Sitzung beim Vorstand einzureichen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn die Belange des Vereins dies erfordern.

Der Vorstand muss eine MV einberufen, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies verlangen; es sollen dabei die Gründe angegeben werden.

Die außerordentliche MV hat die gleichen Rechte und Aufgaben wie die ordentliche MV.

 

Der Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende - im Verhinderungsfall der zweite Vorsitzende - ist auch er verhindert, wählt die MV aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

Aufgaben der MV:

  • Entgegennahme der Rechenschaftsberichte
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der 2 Kassenprüfer
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Beschlussfassung zur Satzung des Vereins
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Über Beschlüsse der MV ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit, bei Auflösung des Vereins eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sonstige Beschlüsse der MV und des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen).

Die Kassenprüfer werden auf 2 Jahre gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Erklärt sich eine Person schriftlich dazu bereit, kann diese auch ohne persönliche Anwesenheit zum Kassenprüfer gewählt werden. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe die ordnungsgemäße Buchhaltung und den Kassenstand mindestens einmal jährlich zum - abgelaufenen Geschäftsjahr - zu prüfen. Dieses Ergebnis haben sie an der Mitgliedersammlung bekannt zu geben.

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

  • Erster Vorsitzender
  • Zweiter Vorsitzender
  • Schriftführer
  • Kassierer
  • drei Beisitzer
  • Jugendvertreter

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Versammlungsleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende, beide sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt er bis zur Neuwahl im Amt. Auch Schüler, die noch nicht volljährig sind, können Vorstandsmitglieder werden, benötigen dazu aber wiederum die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter beruft die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein, leitet sie und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.

Der Schriftführer übernimmt die Mitgliederverwaltung und fertigt Niederschriften über die Zusammenkünfte an.

Der Kassierer erledigt und verwaltet die finanziellen Angelegenheiten des Vereins.

Die Beisitzer beteiligen sich in unterschiedlichen Bereichen.

Schulleiter, Lehrer, Elternbeiratsvorsitzende und Schülersprecher können zu den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen eingeladen werden und beratend teilnehmen.

 

 

§ 8 Vermögen

Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Wenn es die finanzielle Situation des Vereines zulässt, sind die Vorstandsmitglieder berechtigt, sich Aufwandsentschädigungen aus der "Ehrenamtspauschale" nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz zu zahlen. 

 

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines satzungsgemäßen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Schäfersfeldschule Lorch, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Die Satzung wurde am 06. Dezember 2005 in Lorch beschlossen.
Satzungsänderung am 03.04.2014:
§ 1, § 2 u. § 9 Vereinsname + § 8 Vermögen.

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Datum-95Mittwoch, 30. April 2014 Dateigröße-95 241.6 KB Download-95 4.451 Download